Tax Free
Kundeninformation zur Mehrwertsteuererstatung
Als Reisender aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat können Sie in
Deutschland umsatzsteuerfrei einkaufen.
Der Kauf von Waren im Einzelhandel ist unter folgenden Voraussetzungen
umsatzsteuerfrei:
Sie
haben Ihren Wohnort
in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat und können dies durch Personaldokumente
gegenüber dem Verkäufer auch nachweisen,
Hinweis
Die Staatsangehörigkeit ist dabei unerheblich, maßgeblich ist nur der
Wohnort. So kann beispielsweise ein Schweizer, der seinen Wohnort in
Deutschland hat, hier nicht steuerfrei einkaufen.
Sie
sind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, der zu einem inländischen Aufenthalt
von länger als 3 Monaten berechtigt, und
Sie
führen die Waren innerhalb von 3 Monaten (d.h. bevor der dritte auf den
Kauf folgende Monat abgelaufen ist) selbst in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus.
Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände, die Sie bei einem
Grenzübertritt mitführen, z.B. das Handgepäck oder die in einem von Ihnen
benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände sowie das anlässlich der Reise
aufgegebene Handgepäck. Per Post oder durch einen Spediteur vor- oder
nachgeschicktes Gepäck erfüllt die Bedingung daher nicht.
Von der
Steuerbefreiung im Reiseverkehr sind ausgenommen:
in
Deutschland erbrachte Dienstleistungen
(so müssen Sie beispielsweise Bus- oder Bahnfahrten, Restaurantbesuche und
Hotelübernachtungen einschließlich der deutschen Umsatzsteuer bezahlen)
Waren
zur Ausrüstung von privaten Fahrzeugen aller Art (z.B. Stoßstangen,
Außenspiegel, Abschleppseil und Verbandskasten)
Waren
zur Versorgung eines
Fahrzeugs wie
Kraftstoff, Motoröl oder Pflegemittel
Wie funktioniert
der steuerfreie Einkauf in der Praxis?
Auch bei
Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bezahlen Sie vorerst den vollen Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer.
Der Verkäufer kann Ihnen die Umsatzsteuer zurückerstatten, sobald ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Ware
ordnungsgemß ausgeführt wurde.
Als Ausfuhrnachweis dient das Formular Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für
Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG).
Wenn Sie beabsichtigen, in Deutschland steuerfrei einzukaufen, sollten
Sie das Formular am besten ausdrucken und mitnehmen. Nicht jedes Geschäft hat
dieses vorrätig.
In Teil A des Formulars macht der Verkäufer Angaben zum Kaufgeschäft. In Teil B des Nachweises bestätigt die Ausgangszollstelle an der Außengrenze der
Europäischen Union (einschließlich Abflughäfen und Seehäfen) die Ausfuhr der
Ware (in Deutschland durch Setzen des EG-Dienstsiegels). Dies setzt aber
voraus, dass die auszuführenden Gegenstände an der Ausgangszollstelle
vorgeführt werden.
Hinweis
Wenn sich die gekauften Waren in Ihrem bereits aufgegebenen Großgepäck
befinden, ist es nicht mehr möglich die Ware vorzuführen.
Es ist unschädlich, wenn der Kaufvertrag zeitlich vor der Einreise in
die Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden ist (z.B. bei
online-Bestellungen). Entscheidend ist, dass der Liefergegenstand ausschließlich
vom Käufer bzw. Abnehmer bei der Ausfuhr in seinem persönlichen Reisegepäck
befördert wird.
Dies gilt auch, wenn die online bestellte Ware vor Abholung versandt
wird (z.B. an eine Packstation). In diesen Fällen wird die Rechnung bei
Vorliegen aller Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis mit einem
Dienststempelabdruck (EG-Dienstsiegel) versehen, der den Namen der Zollstelle
und das Datum enthält. Aus der Rechnung muss sich dabei insbesondere ergeben,
dass Sie als Adressat Ihren Wohnsitz in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat haben.
Quelle:
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